§ 60 W-JagdG Aufwand des Wiener Landesjagdverbandes

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Landesjagdverbandes und für seine Geschäftsführung wird aus den Mitgliedsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Verbandes bestritten. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils für ein Jagdjahr (§ 11, Abs. 2) einzuzahlen. Die Einnahmen sind ausschießlich für Zwecke des Verbandes zu verwenden.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Vollversammlung festgesetzt. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(3) Rückständige Mitgliedsbeiträge können im Verwaltungswege eingebracht werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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