(1) Die Jagdausübungsberechtigten (§ 48) haben für einen regelmäßigen und ausreichenden Jagdschutz zu sorgen.
(2) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie den Schutz des Wildes vor Raubwild und Raubzeug sowie vor Wilderern.
(3) Der Jagdschutz ist von Jagdaufsehern (§ 63) auszuüben.
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