§ 50 W-JagdG Ausstellung von Landesjagdkarten und ermäßigten Landesjagdkarten

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Personen, welche den Nachweis der jagdlichen Eignung (Abs. 3 und 4) und des Erlages des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband erbringen und bei denen keine Verweigerungsgründe (§ 53) vorliegen, ist auf Antrag vom Magistrat eine Landesjagdkarte auszustellen.

(2) Die Landesjagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den Wiener Landesjagdverband gültig. Dieser ist vor Ausfolgung der Landesjagdkarte, sonst vor Beginn jeden Jahres fällig. Sein rechtzeitiger Erlag bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Landesjagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Landesjagdkarte erst mit Erlag dieses Beitrages ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.

(3) Der Nachweis der jagdlichen Eignung ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes zu erbringen. Diese ist auszustellen, wenn der Bewerber um eine Landesjagdkarte entweder innerhalb der letzten zwölf Jahre die Jagdprüfung gemäß § 52 erfolgreich abgelegt oder innerhalb desselben Zeitraumes eine Jagdkarte des Landes Wien besessen hat oder einen der im Abs. 4 genannten Nachweise zu erbringen vermag.

(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn

a)

der Bewerber die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder die für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen an der Universität für Bodenkultur in Wien oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) oder an der Forstfachschule abgelegt hat,

b)

der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung eine der im Abs. 3 genannten mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung in einem anderen Bundesland abgelegt hat,

c)

der Bewerber, ohne die Voraussetzung nach lit. b zu erfüllen, während der letzten zwölf Jahre wenigstens durch sechs Jahre gültige Landesjagdkarte anderer Bundesländer besessen hat,

d)

Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, eine gültige ausländische Jagdkarte oder eine Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, vorlegen.

(5) Abgesehen von dem im Abs. 2 erster Satz genannten Fall wird eine Jagdkarte auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(6) Gemeindejagdverwaltern (§ 37), Jagdaufsehern (§ 62) - sofern sie nicht Jagdausübungsberechtigte sind (§ 48) - öffentlich Bediensteten des forsttechnischen Dienstes sowie Lehrern und Schülern forstwirtschaftlicher Schulen ist über Ansuchen eine Landesjagdkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe (ermäßigte Landesjagdkarte) auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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