Die Eigenjagdberechtigen (§ 4, Abs. 2), Pächter von Eigenjagden (§ 46), Pächter von Gemeindejagden (§ 22), verantwortliche Vertreter von Eigenjagdberechtigten (§ 46, Abs. 6), Bewirtschafter von Eigenjagden (§ 46, Abs. 6) und Gemeindejagdverwalter (§ 37) sind Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes. Die Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher (§ 62), Abschußnehmer (§ 35, Abs. 2) und Jagdgäste sind Jagdausübende, wenn sie eine gültige Jagdkarte besitzen.
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