(1) Wer die Jagd ausübt, muß eine auf seinen Namen lautende Jagdkarte (Jahresjagdkarte, ermäßigte Landesjagdkarte oder Jagdgastkarte) des Landes Wien besitzen und bei Ausübung der Jagd mit sich führen. Auf Verlangen ist die Jagdkarte Jagdaufsehern sowie Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes auszuhändigen.
(2) Die Jagdkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Für die Ausstellung der Jagdkarten sind folgende Formulare zu verwenden:
a) | Landesjagdkarte in grauer Farbe nach dem Muster der Anlage 1; ./. | |||||||||
b) | ermäßigte Landesjagdkarte in grüner Farbe nach dem Muster der Anlage 2; ./. | |||||||||
c) | Jagdgastkarten in roter Farbe nach dem Muster der Anlage 3. ./. |
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