Zur zweckmäßigeren Bewirtschaftung der Jagd können die Grenzen benachbarter Jagdgebiete, falls nicht eine Abrundung gemäß § 14 erfolgt, durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten untereinander bereinigt werden. Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Eine solche Vereinbarung ist dem Magistrat anzuzeigen. Wenn eine Grenzbereinigung aus jagdwirtschaftlichen Gründen auf den in Betracht kommenden Jagdgebieten notwendig erscheint und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und eine Vereinbarung hierüber nicht zustande kommt, hat sie der Magistrat anzuordnen. Mangels einer Vereinbarung zwischen den Jagdnachbarn hat der Magistrat den Wert der Jagd in den abgetrennten und zugeschlagenen Teilen festzustellen. Ein allenfalls festgestellter Wertunterschied ist in Geld auszugleichen. Die vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges festzustellende Geldausgleichung ist als einmalige Abfindung oder auf Antrag des zur Geldleistung Verpflichteten in am Beginn des Jagdjahres fälligen Raten zu leisten. Durch eine Grenzbereinigung wird die Verpflichtung der beteiligten Jagdausübungsberechtigten zur Zahlung des Pachtzinses und zum Ersatz des Jagd- und Wildschadens nicht berührt. Diese Verpflichtung trifft jenen Beteiligten, der nunmehr auf diesen Jagdgebietsteilen die Jagd ausübt.
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