(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten ausfolgen
a) | an Personen, die eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen, oder | |||||||||
b) | an Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, sind und den Abschluß einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen. |
(2) Jagdgastkarten gelten für die Dauer von zwei Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.
(3) Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten sind diesem vom Magistrat Jagdgastkarten auszufolgen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast sind in dieser vom Jagdausübungsberechtigten einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizufügen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Er hat dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Jagdjahres ein Verzeichnis über die von ihm im abgelaufenen Jagdjahr ausgegebenen Jagdgastkarten vorzulegen, aus dem Name und Wohnsitz der Jagdgäste ersichtlich sind.
(5) Der Magistrat hat die Ausfolgung von Jagdgastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren zu verweigern oder bereits ausgestellte Jagdgastkarten einzuziehen, wenn der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der Bestimmungen über die Jagdgastkarten rechtskräftig bestraft worden ist.
(6) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung.
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