§ 52 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Jagdprüfung ist vor einer vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, über welche der Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes entscheidet, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Prüfungswerber, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Sie ist nicht öffentlich.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, daß er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt.

(5) Der theoretische Teil und der praktische Teil können an zwei unterschiedlichen Tagen abgelegt werden, wobei die Reihenfolge der Ablegung beliebig ist. Über die Örtlichkeit entscheidet die Prüfungskommission. Der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen theoretischen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a)

die für die Ausübung der Jagd maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes sowie des Forstrechtes;

b)

Waffen- und Schießwesen;

c)

Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten;

d)

Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden;

e)

wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

f)

Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

g)

Behandlung des erlegten Wildes;

h)

Beherrschung der wichtigsten zum Zwecke der Ersten Hilfeleistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

(6) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit gilt jene Ansicht als zum Beschluß erhoben, der der Vorsitzende beitritt.

(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig. Hat der Prüfungswerber lediglich in einem Teil der Prüfung nicht entsprochen, so hat er nur diesen Teil zu wiederholen, wobei die neuerliche theoretische Prüfung den gesamten im Abs. 5 angeführten Prüfungsstoff sowie eine neuerliche praktische Prüfung die gesamte Schießprüfung zu umfassen hat.

(8) Allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes festzusetzen ist. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Landesregierung, welche zu erteilen ist, wenn gegen die Angemessenheit der Entschädigung keine Bedenken bestehen.

(9) Jeder Prüfungswerber hat bis zu Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er den ihm vom Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes vorzuschreibenden Kostenbeitrag, der auch die gemäß Abs. 8 zu leistenden Entschädigungen zu enthalten hat, bereits entrichtet hat.

(10) Die näheren Vorschriften über Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie über deren Gang und die zu verwendenden Drucksorten werden durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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