Von den Vorschriften der §§ 21 bis 44 finden, sofern nicht darin Sonderbestimmungen für die im § 15 bezeichneten Pachtverhältnisse getroffen sind (§ 34, Abs. 2, § 42, Abs. 3, und § 44), auf Pachtverhältnisse dieser Art nur die Bestimmungen der §§ 30, 31, 32, 34, Abs. 1, 3 bis 6, 35, 41 und 43 sinngemäß Anwendung.
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