§ 44 W-JagdG Neuverpachtung der Gemeindejagd

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die im Sinne der §§ 42 und 43 frei werdende Gemeindejagd ist vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode,

a)

sofern es sich um einen Jagdeinschluß (§ 15, Abs. 2) handelt, der Gemeindejagd, in den Fällen des § 15, Abs. 3 oder 4, aber dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet zuzuweisen,

b)

sofern es sich um ein sonstiges Gemeindejagdgebiet handelt, im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode zu verpachten.

(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er in beiden Fällen (Abs. 1, Punkt a und b) für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtzins.

(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind sie vom neuen Pächter gemäß § 30 zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 W-JagdG
§ 45 W-JagdG