(1) Die im Sinne der §§ 42 und 43 frei werdende Gemeindejagd ist vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode,
a) | sofern es sich um einen Jagdeinschluß (§ 15, Abs. 2) handelt, der Gemeindejagd, in den Fällen des § 15, Abs. 3 oder 4, aber dem angrenzenden Gemeindejagdgebiet zuzuweisen, | |||||||||
b) | sofern es sich um ein sonstiges Gemeindejagdgebiet handelt, im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode zu verpachten. |
(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages, so haftet er in beiden Fällen (Abs. 1, Punkt a und b) für die bei der Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtzins.
(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind sie vom neuen Pächter gemäß § 30 zu ersetzen.
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