(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt - die Fälle der Abs. 2 und 3 ausgenommen - drei Monate nach dem Tode des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von den zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen dem Magistrat erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie nicht gemäß § 23 von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses dem Magistrat erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist. Der Magistrat hat die Zahl der zur Jagdausübung zuzulassenden jagdpachtfähigen Erben herabzusetzen, wenn dies im Sinne des § 24, Abs. 2, erforderlich ist.
(3) Die auf Grund des § 15 zuerkannten Pachtrechte gehen mit dem Tode des Pächters oder einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person des Eigentümers des Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode auf den neuen Eigentümer dieses Gebietes über.
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