Jede Verpachtung einer Gemeindejagd kann vom Magistrat als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter
a) | die Sicherstellung oder deren Ergänzung (§ 31) oder den Pachtzins innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§ 32) nicht oder nicht ganz leistet, | |||||||||
b) | den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 62 ff.) ungeachtet der Aufforderung durch den Magistrat nicht entspricht, | |||||||||
c) | sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht, insbesondere wiederholt einer Vorschrift über Schonzeiten (§§ 69 ff.) oder über die Regelung des Wildstandes (§§ 74 ff.) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, oder die Jagd beharrlich in nicht ordnungsgemäßer Weise bewirtschaftet, | |||||||||
d) | wiederholt Jagdgäste ladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, | |||||||||
e) | die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verliert (§§ 23, 24), | |||||||||
f) | entgegen den Vorschriften der §§ 23, 24, zur Pachtung zugelassen wurde oder | |||||||||
g) | nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Beginn des Jagdjahres, die Ausstellung einer neuen Jagdkarte beantragt hat. |
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