§ 43 W-JagdG Sonstige Voraussetzungen zur Auflösung des Jagdpachtvertrages

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jede Verpachtung einer Gemeindejagd kann vom Magistrat als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter

a)

die Sicherstellung oder deren Ergänzung (§ 31) oder den Pachtzins innerhalb der hiefür festgesetzten Frist (§ 32) nicht oder nicht ganz leistet,

b)

den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 62 ff.) ungeachtet der Aufforderung durch den Magistrat nicht entspricht,

c)

sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht, insbesondere wiederholt einer Vorschrift über Schonzeiten (§§ 69 ff.) oder über die Regelung des Wildstandes (§§ 74 ff.) nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, oder die Jagd beharrlich in nicht ordnungsgemäßer Weise bewirtschaftet,

d)

wiederholt Jagdgäste ladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen,

e)

die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdpachtung verliert (§§ 23, 24),

f)

entgegen den Vorschriften der §§ 23, 24, zur Pachtung zugelassen wurde oder

g)

nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Beginn des Jagdjahres, die Ausstellung einer neuen Jagdkarte beantragt hat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 W-JagdG
§ 44 W-JagdG