(1) Jede Abänderung oder Ergänzung des Jagdpachtvertrages bedarf der Genehmigung des Magistrats.
(2) Eine Ermäßigung des Jagdpachtzinses ist abgesehen von dem im § 25, Abs. 2, vorgesehenen Falle nur dann zu genehmigen, wenn durch Wildseuchen, durch außergewöhnliche Ereignisse oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung der Ertrag der Jagd wesentlich gesunken ist. In solchen Fällen kann eine angemessene Ermäßigung des Pachtzinses vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges auch zuerkannt werden, wenn eine Einigung mit dem Jagdpächter nicht zustande gekommen ist.
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