Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 W-JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 W-JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 W-JagdG