Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Bestimmungen des § 39, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Gemeindejagd Kosten erwachsen, die durch Einnahmen aus der Jagdverwaltung nicht gedeckt sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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