(1) Die mit der Verwaltung der Gemeindejagd durch Gemeindejagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Stadt vorschußweise zu bestreiten. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung durch den Magistrat in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag kann durch den Magistrat unter Zugrundelegung des im § 34, Abs. 3, bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer, sofern deren Besitz 3 ha übersteigt, aufgeteilt werden, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu leisten haben.
(4) Rückständige Beträge sind im Verwaltungswege einzubringen.
0 Kommentare zu § 39 W-JagdG