(1) Der Gemeindejagdverwalter ist vom Magistrat zu bestellen.
(2) Als Gemeindejagdverwalter dürfen Personen nicht bestellt werden, die zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zugelassen sind (§ 23). Sie müssen außerdem die Befähigung zur Anstellung als Jagdaufseher (§ 64) nachweisen.
(3) Der Magistrat hat sich alljährlich in geeigneter Weise die Überzeugung zu verschaffen, daß die Ausübung der Jagd durch den Gemeindejagdverwalter nicht in einer der nachhaltigen Jagdpflege abträglichen Weise erfolge.
(4) Zu Beschwerden über die Art des Jagdbetriebes durch den Gemeindejagdverwalter sind sowohl die Eigentümer der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke als auch diejenigen berechtigt, denen das Jagdausübungsrecht auf den unmittelbar angrenzenden Jagdgebieten zusteht.
(5) Wenn der Gemeindejagdverwalter den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht mehr entspricht, hat der Magistrat einen anderen Gemeindejagdverwalter zu bestellen.
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