Die Gemeindejagd ist durch einen bestellten sachverständigen Gemeindejagdverwalter auszuüben, insolange die Verpachtung der Jagd überhaupt nicht oder mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit, für die eine Verfügung notwendig ist (§ 29, Abs. 5, und § 44), nicht mehr erzielt werden kann. Sobald sich ein geeigneter Pächter (§§ 23 und 24) meldet, ist die Verpachtung der Jagd auf die restliche Dauer der laufenden und allenfalls auch auf die nächste Jagdperiode in die Wege zu leiten.
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