(1) Die Verpachtung einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Jagd- oder der Land- und Forstwirtschaft gelegen oder wenn die Versteigerung der Jagd ergebnislos geblieben ist.
(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen können auch bestehende Pachtverträge ohne öffentliche Versteigerung verlängert werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 22 bis 24, 26 und 30 bis 35 finden im Falle der freihändigen Verpachtung sinngemäß Anwendung.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Magistrates.
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