(1) Die Übertragung des Pachtrechtes auf einen anderen oder die Unterverpachtung ist an die Genehmigung des Magistrats gebunden. Das gleiche gilt auch für die Vergebung des Wildabschusses mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Fälle. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dies den Interessen der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft nicht widerstreitet.
(2) Die Vergebung eines auf bestimmte Wildarten beschränkten Wildabschusses unter der Bedingung, daß dem Jagdpächter die Verfügung über das erlegte Wild verbleibt oder dem Abschußnehmer nur die Trophäe oder nur solches Wild überlassen wird, das üblicherweise dem Schützen zufällt (wie Schnepfen, Trapp-, Auer- und Birkhahnen), ist ohne Genehmigung des Magistrats gestattet, wenn der Abschuß innerhalb der Grenzen des Abschußplanes (§ 75) und bei Erfüllung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
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