(1) Eigenjagdberechtigte können an Jagdeinschlüssen (Abs. 2) und an den im Abs. 5 bezeichneten Gemeindejagdgebieten ein Vorpachtrecht beanspruchen. Der Magistrat hat die Eigenjagdberechtigten in der gemäß § 12, Abs. 1, zu erlassenden Kundmachung aufzufordern, sich gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigenjagdrechtes über die Inanspruchnahme etwaiger Vorpachtrechte zu erklären, und sohin festzustellen, welchen Ansprechern ein Vorpachtrecht zusteht.
(2) Ein Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
a) | auf mindestens drei Viertel seines Umfanges von Eigenjagdgebiet umschlossen wird oder | |||||||||
b) | nur an Eigenjagdgebiet und an Niederösterreich angrenzt | |||||||||
und wenn in beiden Fällen die umschließenden Teile der angrenzenden Eigenjagdgebiete eine für die zweckmäßige Jagdbewirtschaftung geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben. |
(3) Wenn der Jagdeinschluß nicht zur Gänze vom Eigenjagdgebiete umschlossen wird, ist die Grenze zwischen dem Jagdeinschlusse und dem übrigen Teile des Gemeindejagdgebietes nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Wegen, Gräben oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfällt.
(4) Würde durch die Ausübung dieses Vorpachtrechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann beansprucht werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit dem Jagdeinschluß auch die Jagd auf dem restlichen Teile des Gemeindejagdgebietes pachtet.
(5) Wenn ein Gemeindejagdgebiet das Ausmaß von 115 ha nicht erreicht, ist es dem Jagdberechtigten eines angrenzenden Eigenjagdgebietes auf Antrag zu verpachten.
(6) Wird das Vorpachtrecht von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst dem Eigenjagdberechtigten zu, dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt. Wird jedoch das Vorpachtrecht auf eine Insel von mehreren auf den Uferflächen Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht das Vorpachtrecht zunächst dem Eigentümer der nähergelegenen Uferfläche zu.
(7) Nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Stadt mit dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen. Kommt ein solcher nicht binnen vier Wochen zustande, so hat der Magistrat auf Antrag des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist in der Regel unter angemessener Berücksichtigung der Pachtzinsen zu ermitteln, die für Gemeindejagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Der rechtskräftige Bescheid ersetzt sodann den Abschluß des Pachtvertrages.
(8) Ein Eigenjagdberechtigter, der das ihm zustehende Vorpachtrecht nicht geltend gemacht hat oder dem es nicht zuerkannt wurde, ist verpflichtet, den Jagdsausübenden (§ 48) im Gemeindejagdgebiete den Zutritt zu den in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Teilen des Gemeindejagdgebietes zu deren Jagdbewirtschaftung zu gestatten. Wie dieser Zutritt zu erfolgen hat, entscheidet im Streitfalle der Magistrat (§ 84).
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