Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Gemeindejagd ist in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 25, 27, 28) durch den Magistrat zu verpachten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur nach den Vorschriften der §§ 36 und 37 zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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