Unter einem Eigenjagdgebiet versteht dieses Gesetz eine demselben Eigentümer gehörige, innerhalb der für die Jagd in Betracht kommenden Gebietsteile der Stadt liegende zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die diese Grundfläche bildenden Grundstücke in einem oder in mehreren Bezirken der Stadt liegen, ferner ob sie einer physischen oder juristischen Person oder einem Alleineigentümer oder Miteigentümern gehören. Eine zusammenhängende Grundfläche, die aus zwei oder mehreren im Miteigentume derselben Personen stehenden Grundbuchskörpern besteht, kann jedoch nur dann ein Eigenjagdgebiet bilden, wenn die Anteile der Miteigentümer an sämtlichen Grundstücken gleich groß sind.
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