§ 6 W-JagdG Zusammenhang des Eigenjagdgebietes

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit, von einem Grundstück zum anderen zu gelangen (Gewässer, künstliche Abschließungen, Felsen und dergleichen), außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Werden die Teile einer Grundfläche bloß durch einen Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer unterbrechen den Zusammenhang nicht, es wäre denn, daß sie selbst ein Eigenjagdgebiet bilden. Ein Eigenjagdgebiet können sie nur dann bilden, wenn sie eine für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.

(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 W-JagdG
§ 7 W-JagdG