(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit, von einem Grundstück zum anderen zu gelangen (Gewässer, künstliche Abschließungen, Felsen und dergleichen), außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkte zusammenstoßen.
(2) Werden die Teile einer Grundfläche bloß durch einen Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignet sind.
(3) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer unterbrechen den Zusammenhang nicht, es wäre denn, daß sie selbst ein Eigenjagdgebiet bilden. Ein Eigenjagdgebiet können sie nur dann bilden, wenn sie eine für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite haben.
(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.
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