Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Jagdgebiete sind jeweils für die nächstfolgende Jagdperiode festzustellen.
(2) Die Jagdperiode beträgt neun Jahre. Das einzelne Jagdjahr läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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