(1) Physische Personen, die die Jagd nicht bereits durch mindestens drei Jahre ordnungsmäßig ausgeübt haben, die gemäß § 53 von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen sind oder bei denen Gründe zur Annahme vorliegen, daß sie die Jagd nicht weidgerecht ausüben oder daß sie aus eigenen Mitteln den vertraglich festzusetzenden Obliegenheiten nicht nachkommen können, sind zur Pachtung einer Gemeindejagd nicht zuzulassen.
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind, sind für die nächste Jagdperiode von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen.
(3) Findet die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung statt, so sind jene Personen, von denen amtsbekannt ist, daß sie die erforderliche Eignung nicht besitzen, zur Versteigerung nicht zuzulassen.
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