Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Im Laufe der Jagdperiode entstehende Eigenjagdgebiete können erst für die nächste Jagdperiode angemeldet werden. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile des neuentstandenen Gebietes den betreffenden Gemeindejagden einverleibt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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