Tritt an einem Tiergarten im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß die im § 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so ist dies vom Eigenjagdberechtigten dem Magistrat binnen vier Wochen bekanntzugeben, welcher dann den Wegfall der Eigenschaft als Tiergarten festzustellen hat.
0 Kommentare zu § 20 W-JagdG