§ 19 W-JagdG Änderungen im Vorpachtrechte

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Entfallen bei einem Eigenjagdgebiete, dessen Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 15 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat der Magistrat den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeindejagd zuzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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