(1) Ein Jahr vor Ende der laufenden Jagdperiode hat der Magistrat eine Kundmachung zu verlautbaren, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode (§ 11) das Eigenjagdrecht beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen beim Magistrat anzumelden und zu begründen; Tiergärten (§ 7) sind dabei besonders auszuweisen.
(2) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist überdies den Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode das Eigenjagdrecht ausgeübt haben. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 1 endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung. Ist das Eigenjagdrecht für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt worden, so genügt für kommende Jagdperioden, sofern keine Änderungen in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sind, der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung.
(3) Erreicht ein in Wien gelegenes Gebiet das im § 5 angegebene Ausmaß nur durch Hinzurechnung einer in Niederösterreich gelegenen, demselben Eigentümer gehörigen zusammenhängenden Grundfläche, so kann das Eigenjagdrecht nur anerkannt werden, wenn dieses Recht auch im benachbarten Lande - sei es auch nur unter Voraussetzung der Anerkennung des Eigenjagdrechtes in Wien - anerkannt wird.
(4) Nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Magistrat festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiet anerkannt werden, welches Flächenausmaß sie besitzen und wem das Eigenjagdrecht darauf zusteht. Dabei sind ausdrücklich jene Grundflächen zu bezeichnen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht.
(5) Wurde das Eigenjagdrecht nicht bis zu dem in Abs. 1 und 2 angegegebenen Zeitpunkt angemeldet oder wird es nicht anerkannt, so sind die als Eigenjagdgebiet angesprochenen Grundstücke für die nächste Jagdperiode dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.
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