(1) Geht im Laufe der Jagdperiode eine Grundfläche, die für diese Zeit als Eigenjagdgebiet anerkannt war, in einzelnen Teilen auf andere Eigentümer über, so bleibt das Eigenjagdrecht hinsichtlich jener Teile unberührt, die noch immer den Erfordernissen des § 5 entsprechen. Ein Eigentumsübergang dieser Art ist außerdem dem Magistrat binnen vier Wochen nach grundbücherlicher Durchführung anzuzeigen.
(2) Jene Grundstücke hingegen, die diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie die als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, die im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 ha oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, sind vom Magistrat für die restliche Dauer der Jagdperiode, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 15 eintretenden Vorpachtrechtes, dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen.
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