Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Gemeindejagd ist an eine physische Person oder an eine Jagdgesellschaft (§ 24), unbeschadet der Bestimmungen des § 44, Abs. 1, Punkt b, für eine Jagdperiode zu verpachten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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