(1) Mit Ausnahme der in den §§ 36 und 37 bezeichneten Fälle ist die Gemeindejagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten und zwar an denjenigen, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Personen, die gemäß § 23 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Magistrat sofort nach der für die betreffende Jagdperiode vorgenommenen Feststellung des Gemeindejagdgebietes die Versteigerungsbedingungen zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, daß der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Landesgrenze ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt. Eine Änderung der Grenzen der einzelnen Wiener Bezirke untereinander bewirkt während der laufenden Jagdperiode keine Änderung im Umfang der Gemeindejagdgebiete. Es ist weiter ausdrücklich auf das im § 26, Punkt b, angeführte Verbot hinzuweisen.
(3) Durch Verordnung können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bezüglich des höchsten Anbotes getroffen und kann bestimmt werden, unter welcher Voraussetzung der Zuschlag zu erteilen ist.
0 Kommentare zu § 25 W-JagdG