(1) Der Magistrat kann das Gemeindejagdgebiet eines Bezirkes mit dem eines anderen zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete vereinigen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(2) Umfaßt ein Gemeindejagdgebiet weniger als 115 ha und wird es nicht gemäß § 15, Abs. 5, an einen Eigenjagdberechtigten verpachtet, so hat der Magistrat dieses Gemeindejagdgebiet mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiete zu vereinigen, soweit eine solche Vereinigung im Interesse einer zweckmäßigen einheitlichen Jagdbewirtschaftung gelegen ist und keine Bedenken vom Standpunkte der Land- und Forstwirtschaft obwalten.
(3) Der Magistrat kann die Zerlegung eines Gemeindejagdgebietes in mehrere selbständige Gemeindejagdgebiete verfügen, wenn dies im Interesse der Jagd- und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist, doch darf die Fläche keines dieser Teile weniger als 300 ha betragen.
(4) Zur Abrundung anstoßender Jagdgebiete kann der Magistrat auf Antrag oder von Amts wegen einzelne Teile von einem Jagdgebiet abtrennen und mit einem anderen vereinigen. Hiedurch darf jedoch das Flächenausmaß eines Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken. Für das Jagdrecht auf den zur Abrundung von einem Eigenjagdgebiet abgetrennten sowie auf den zu einem Eigenjagdgebiete zugeschlagenen Grundstücken ist ein Entgelt nach den Grundsätzen des § 15, Abs. 7, festzusetzen. Das Entgelt ist im Sinne der Bestimmungen des § 34, Abs. 2, aufzuteilen. Der Ersatz des Jagd- und Wildschadens auf den abgetrennten Teilen obliegt den dort nunmehr Jagdausübungsberechtigten.
(5) Wird ein Antrag gemäß Abs. 4 von einem Eigenjagdberechtigten gestellt, so hat dies gleichzeitig mit der Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 zu geschehen.
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