(1) Das Jagdrecht darf unbeschadet der im § 10 angeführten Ausnahmen nicht ausgeübt werden:
a) | Auf Friedhöfen und Begräbnisstätten, | |||||||||
b) | in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, | |||||||||
c) | in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen abgeschlossenen Höfen und Hausgärten und | |||||||||
d) | auf Grundflächen, die einen Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes, eines gewerblichen oder industriellen Betriebes bilden, wenn diese Zugehörigkeit durch Einfriedung oder durch eine andere sinnfällige Abgrenzung gekennzeichnet ist, | |||||||||
e) | in Gehegen, in welchen jagdbare Tiere zu Forschungs-, Zucht- oder Schauzwecken gehalten werden, | |||||||||
f) | auf Grundflächen, die allseitig von verbauten Flächen umgeben sind, wenn nicht in einer Richtung eine freie Schußbahn von mindestens 300 m vorhanden ist. |
(2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat der Magistrat die Ausübung der Jagd auf sonstigen Grundflächen zu untersagen, wenn diese
a) | durch eine feste Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen oder Tore unmöglich ist und es sich nicht um Zäune zur Verhinderung des Aus- oder Eintrittes von Weidevieh handelt oder | |||||||||
b) | vorwiegend der Allgemeinheit zu Erholungszwecken gewidmet sind. |
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