(1) Solange die Jagd auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen ruht, ist es verboten, das Wild dort anzulocken (anzukirren), zu hegen und - außer den im § 76, Abs. 3, und § 80 genannten Fällen - zu fangen und zu erlegen. Auf solchen Grundflächen dürfen ferner keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild verhindern, wieder auszuwechseln. Das sich dort einstellende Wild darf sowohl von Organen des Magistrates als auch vom Jagdausübungsberechtigten (§ 48) vertrieben oder verscheucht werden.
(2) Das Überschießen von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vorschriften zum Schutze der körperlichen Sicherheit von Menschen und der Sicherheit fremden Eigentums zulässig.
(3) Durch die Vorschriften des § 9 wird die Befugnis des Jagdausübungsberechtigten nicht berührt, sich das Wild, das sich auf den im § 9 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder gefallen oder verendet ist, und dort vorgefundene Abwurfstangen sowie Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(4) In Jagdruhensgebieten (sowohl in bescheidmäßig festgestellten als auch in ex lege Ruhensgebieten) hat der Magistrat bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung einer von Wild ausgehenden Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie Maßnahmen aus sonstigen, im öffentlichen Interesse liegenden Rücksichten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Diese Maßnahmen sind auch während der Schonzeit durchzuführen.
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