Nach Anerkennung der Eigenjagdgebiete hat der Magistrat weiters für jeden Gemeindebezirk festzustellen, welche sonach verbleibenden, für die Jagd in Betracht kommenden Grundflächen das Gemeindejagdgebiet bilden und welches Flächenausmaß dieses besitzt. Diese Flächen sind außerdem in einem Plan im Mindestmaßstab von 1:10 000 darzustellen, welcher dem Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes anzuschließen ist. Flächen, auf denen gemäß § 9 die Jagd ruht, sind darin auszuweisen. Auf allen übrigen Flächen, die nicht ausdrücklich als Eigen- oder Gemeindejagdgebiet festgestellt sind, ruht die Jagd.
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