(1) Wege, kein selbständiges Jagdgebiet bildende Eisenbahngrundstücke sowie fließende Gewässer, die ein Eigenjagdgebiet oder ein Gemeindejagdgebiet durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb dieser Gebiete befindliche öffentliche stehende Gewässer - letztere, wenn sie kein selbständiges Eigenjagdgebiet bilden - gelten als Teile der benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete. Liegen solche Flächen zwischen verschiedenen Jagdgebieten, so bildet die Mitte dieser Flächen die Grenze der Jagdgebiete.
(2) Der Eigentümer (Verwalter) der fremden Fläche kann von dem Eigenjagdberechtigten oder, wenn die Fläche dem Gemeindejagdgebiete zugehört, von der Stadt eine angemessene Vergütung verlangen, wenn die Fläche für die Ernährung des Wildstandes Bedeutung hat und die Bewirtschaftung der Jagd auf ihr durch einschränkende Bestimmungen nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Diese Vergütung darf jedoch nicht höher sein als jener Betrag, der gemäß § 34 als Anteil am Pachtzins auf diese Grundstücke entfallen würde.
(3) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet mangels einer Einigung unter den Beteiligten der Magistrat.
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