§ 16 W-JagdG Zugehörigkeit von Wegen, Gewässern und Eisen bahngrundstücken zu Jagdgebieten

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wege, kein selbständiges Jagdgebiet bildende Eisenbahngrundstücke sowie fließende Gewässer, die ein Eigenjagdgebiet oder ein Gemeindejagdgebiet durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb dieser Gebiete befindliche öffentliche stehende Gewässer - letztere, wenn sie kein selbständiges Eigenjagdgebiet bilden - gelten als Teile der benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete. Liegen solche Flächen zwischen verschiedenen Jagdgebieten, so bildet die Mitte dieser Flächen die Grenze der Jagdgebiete.

(2) Der Eigentümer (Verwalter) der fremden Fläche kann von dem Eigenjagdberechtigten oder, wenn die Fläche dem Gemeindejagdgebiete zugehört, von der Stadt eine angemessene Vergütung verlangen, wenn die Fläche für die Ernährung des Wildstandes Bedeutung hat und die Bewirtschaftung der Jagd auf ihr durch einschränkende Bestimmungen nicht wesentlich erschwert oder unmöglich ist. Diese Vergütung darf jedoch nicht höher sein als jener Betrag, der gemäß § 34 als Anteil am Pachtzins auf diese Grundstücke entfallen würde.

(3) Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet mangels einer Einigung unter den Beteiligten der Magistrat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 W-JagdG
§ 17 W-JagdG