(1) Der Stadt Wien steht im Wirkungsbereiche dieses Gesetzes das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundfläche zu.
(2) Auf Grundstücken, die einer agrarischen Gemeinschaft gehören, steht das Eigenjagdrecht gemäß § 4, Abs. 2, der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Stadt und die agrarische Gemeinschaft haben die Eigenjagden entweder nach den Vorschriften des § 46 zu verpachten oder durch einen Sachverständigen bewirtschaften zu lassen. Unterlassen sie die Bestellung eines geeigneten Sachverständigen, so sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß anzuwenden.
(4) Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinde oder einer agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Jagd zu.
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