§ 4 W-JagdG Eigenjagdrecht und Gemeindejagdrecht

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigentum verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Das Jagdrecht steht in den Eigenjagdgebieten dem Grundeigentümer zu (Eigenjagdrecht).

(3) Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht im Gemeindejagdgebiet wird von der Stadt Wien als Vertreterin der Eigentümer aller Grundstücke verwaltet, die zum Gemeindejagdgebiete gehören (Gemeindejagdrecht).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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