(1) Das gemäß dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium, kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Unternehmungen öffentliche Verwalter bestellen (BGBl. Nr. 24/1950).
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Unternehmungen Anwendung, die im Inland ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäß auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unternehmen gehören oder nicht.
(1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und die Verfügungsberechtigten Personen sind,
a) | wird als nicht mehr geltend festgestellt, | |||||||||
b) | über die die ordentliche Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung verhängt wurde, die mit Einziehung des Vermögens bedroht ist, oder | |||||||||
c) | die flüchtig, unbekannten Aufenthaltes oder aus anderen Gründen abwesend und nicht in der Lage sind, zurückzukehren oder ihre Rechte zu vertreten oder | |||||||||
d) | die zur Anmeldung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, in der derzeitigen Fassung, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften verpflichtet sind, sofern keine Sicherung dafür gegeben ist, daß weder für das Vermögen noch für dessen Erträgnisse die Gefahr der Verschleppung, Verschlechterung oder Verminderung besteht, | |||||||||
e) | die entweder am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder nach diesem Tage in Österreich gelegene Vermögenschaften (Vermögensrechte) von einer derartigen Person erworben haben, | |||||||||
f) | die Angehörige eines Staates sind, in welchem Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger, juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Österreich haben, von konfiskatorischen Maßnahmen betroffen sind. |
(2) Öffentliche Verwalter können auch bestellt werden, wenn an der Weiterführung eines Unternehmens wichtige öffentliche Interessen bestehen, mindestens die Hälfte der Anteilsrechte an dem Unternehmen Gebietskörperschaften zusteht, Organe des Unternehmens fehlen und deren Bestellung triftige Hindernisse entgegenstehen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 1 und 2.)
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,)
(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 3.)
(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
(3) Ist das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.
(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.
(1) Die öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.
(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
(3) Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
(1) Die öffentlichen Verwalter haben bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950 im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums zu befolgen.
(2) Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) vierteljährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstatten, aus dem der jeweilige Stand des Unternehmens oder der sonstigen verwalteten Vermögenschaft oder des Vermögensrechtes gemäß den im betreffenden Fall allgemein üblichen Regeln und Formen der kaufmännischen Buchführung klar hervorgeht. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann für einzelne Verwaltungen oder Gruppen von Verwaltungen andere Berichtszeiträume anordnen und nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt dieser Berichte treffen. In welcher Weise und welchem Umfange den bisher Verfügungsberechtigten (Organen) Kenntnis vom Inhalte des Berichtes gegeben wird, ist dem Ermessen des im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums überlassen.
(3) Bei Übernahme und Beendigung einer öffentlichen Verwaltung haben die öffentlichen Verwalter dem im gegebenen Falle zuständigen Bundesministerium nach den im Abs. 2 verzeichneten Grundsätzen eine Eröffnungs-, beziehungsweise Schlußbilanz vorzulegen, die, wenn es die bisher Verfügungsberechtigten verlangen und es tunlich ist, unter deren Zuziehung zu erstellen und von ihnen dann zu fertigen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 - 313 StGB Anwendung.
(1) Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.
(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
(3) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.
(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
(1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.
Die öffentlichen Verwalter werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitgeber und der zuständigen Berufsvertretung der Arbeitnehmer bestellt. Für die Stellungnahme der Berufsvertretungen ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) seine Verfügung treffen kann. (BGBl. Nr. 24/1950.)
(1) Zu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.
(2) Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.
(4) In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.
Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | das 24. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
c) | unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und | |||||||||
d) | die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen. |
Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.
(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
(2) Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter gemäß Abs. 1 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, der von den bisher Verfügungsberechtigten (den Organen) oder von den Erben bei dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)
(3) Vor Aufhebung der öffentlichen Verwaltung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufsvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt jedoch nicht
a) | für den Fall der Verwalterbestellung nach § 2 lit. d, wenn die Rückstellung des entzogenen Vermögens bereits vollzogen oder ein Vergleich zwischen den an der Vermögensentziehung Beteiligten geschlossen worden ist oder die Beteiligten einvernehmlich die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung beantragt haben, | |||||||||
b) | für Fälle nach § 2 lit. c, wenn das Unternehmen oder die Vermögenschaft vor dem 13. März 1938 gänzlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden oder ihrer Betriebe oder von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Institutionen der sozialen Betreuung der Dienstnehmer derselben (Stiftungen, gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaften oder Genossenschaften, Wohltätigkeitsvereine usw.) stand und die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung von der nach dem Behörden-Überleitungsgesetz zur Betreuung des betreffenden Vermögens berufenen Behörde beantragt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 5.) |
(1) Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben. (BGBl. Nr. 24/1950.)
Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) einzutragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 6 und BGBl. Nr. 24/1950.)
Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.
Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bereits bestellten öffentlichen Verwalter bleiben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Tätigkeit. Sie unterliegen im übrigen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(1) Alle öffentlichen Verwaltungen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung bestanden haben und für die die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes nicht oder nicht mehr (§ 18) vorliegen, sind aufzuheben.
(2) Die nach Abs. 1 abzuberufenden öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte der von ihnen verwalteten Unternehmungen unverzüglich an die zur Übernahme der Verwaltung Berechtigten zu übergeben und dem zuständigen Bundesministerium Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung an das Bundesministerium kann unterbleiben, wenn der Berechtigte sich bereit erklärt, die Abrechnung entgegenzunehmen; er hat hievon dieses Bundesministerium zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 3 dieses Bundesgesetzes vor, entspricht jedoch der öffentliche Verwalter nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und des § 16 dieses Bundesgesetzes, so ist er zu entheben und gleichzeitig ein anderer öffentlicher Verwalter zu bestellen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben ergangenen Verordnungen werden, sofern nicht ein nach anderen Gesetzen strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, im Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Der Gegenwert aus einem nach §§ 10 und 12 dieses Bundesgesetzes nichtigen Rechtsgeschäft kann zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt werden.
Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden. (BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z 1.)
(1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 14. September 1946 in Kraft getreten. Die durch die Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 163/1949, eingetretenen Abänderungen dieses Bundesgesetzes sind am 14. August 1949, die durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, eingetretenen Kompetenzänderungen sind am 1. Feber 1950, die durch die 2. Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1952, eingetretenen Abänderungen und Ergänzungen am 12. April 1952 und die hinsichtlich der im § 28 enthaltenen Vorschrift über die Höhe der Verwaltungsstrafen eingetretenen Abänderungen am 14. September 1952 in Wirksamkeit getreten. (BGBl. Nr. 163/1949, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952.)
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung ist das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 75, außer Kraft getreten.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Verwaltergesetz 1952.
StF: BGBl. Nr. 100/1953 (WV)
Änderung
BGBl. Nr. 151/1964 (NR: GP X RV 430 AB 458 S. 52. BR: S. 218.)
BGBl. Nr. 275/1966 (VfGH)
BGBl. Nr. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S.5. BR: AB 4004 S. 535.)
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 7/1947
Erfassungsstichtag: 1.1.1987