Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen. Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen.
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