Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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