§ 19 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
  2. (2)Absatz 2Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.
In Kraft seit 01.09.1954 bis 31.12.9999
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