Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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