Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (Paragraph 4,) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.
(2)Absatz 2Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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