Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | das 24. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
c) | unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und | |||||||||
d) | die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen. |
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