§ 16 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

das 24. Lebensjahr vollendet haben,

c)

unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und

d)

die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 VwalG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 VwalG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 VwalG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 VwalG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 VwalG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwalG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 VwalG
§ 17 VwalG