Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben. Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zu unterbleiben haben.
0 Kommentare zu § 21 VwalG