Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bestellung und Abberufung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen erfolgt mit Bescheid; dieser ist den am Verfahren Beteiligten (Organen) und zuständigen Berufsvertretungen (§ 14) zuzustellen.
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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