Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.
(2)Absatz 2Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
(3)Absatz 3Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)
In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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