§ 6 VwalG Rechtsstellung der öffentlichen Verwalter.

VwalG - Verwaltergesetz 1952

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
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