§ 29 VwalG

VwalG - Verwaltergesetz 1952

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 14. September 1946 in Kraft getreten. Die durch die Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 163/1949, eingetretenen Abänderungen dieses Bundesgesetzes sind am 14. August 1949, die durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, eingetretenen Kompetenzänderungen sind am 1. Feber 1950, die durch die 2. Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1952, eingetretenen Abänderungen und Ergänzungen am 12. April 1952 und die hinsichtlich der im § 28 enthaltenen Vorschrift über die Höhe der Verwaltungsstrafen eingetretenen Abänderungen am 14. September 1952 in Wirksamkeit getreten. (BGBl. Nr. 163/1949, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952.)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung ist das Bundesgesetz vom 1. Feber 1946, BGBl. Nr. 75, außer Kraft getreten.

In Kraft seit 08.08.1953 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 VwalG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 VwalG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 VwalG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 VwalG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 VwalG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VwalG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 VwalG
§ 29a VwalG