Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) einzutragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 6 und BGBl. Nr. 24/1950.)
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