Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) einzutragen. Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) einzutragen.
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